Was ist nach §18 Kreditwesengesetz zu beachten?
Neben der Vorlage von Jahresabschlüssen gehören zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse auch zeitnahe Unterlagen wie betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Summen- und Saldenlisten, Liquiditätspläne und Umsatz- und Ertragsvorschaurechnungen. Wegen der Offenlegung der Vermögensverhältnisse werden aber auch regelmäßig persönliche Vermögens- und Verbindlichkeitenaufstellungen der Geschäftsinhaber bzw. Gesellschafter mit entsprechenden Nachweisen benötigt. I.d.R. sind auch die Einkommensteuererklärungen- und Bescheide von Gesetz wegen gefordert.